Die AÜG-Erlaubnis beantragen Sie bei der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit in Kiel, Nürnberg oder Düsseldorf. Der Erstantrag kostet 377 Euro. Die Erlaubnis muss vorliegen, bevor der erste Mitarbeiter überlassen wird.
Wer in Deutschland gewerbsmäßig Personal an andere Unternehmen überlässt, braucht dafür eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Ohne diese Erlaubnis darf kein einziger Zeitarbeitnehmer verliehen werden. Für Gründer einer Zeitarbeitsfirma ist der Antrag damit die zentrale Hürde vor dem Start. Der Prozess selbst ist überschaubar, scheitert in der Praxis aber häufig an unvollständigen Unterlagen oder einer nicht belastbaren Liquiditätsdarstellung. Dieser Beitrag zeigt den Ablauf Schritt für Schritt, listet die erforderlichen Unterlagen auf und benennt die Fehler, die den Antrag verzögern oder zur Ablehnung führen.
Was ist eine AÜG-Erlaubnis?
Die AÜG-Erlaubnis ist eine behördliche Genehmigung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Sie berechtigt ein Unternehmen dazu, eigene Arbeitnehmer gewerbsmäßig an andere Unternehmen zu überlassen, also klassische Zeitarbeit zu betreiben.
Die Erlaubnis dient dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Sie soll sicherstellen, dass Arbeitnehmerüberlassung nur von zuverlässigen Verleihern betrieben wird, die ihren arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachkommen. Die Erlaubnis gilt für Ihr gesamtes Unternehmen und ist nicht auf einen einzelnen Auftrag oder Einsatz beschränkt. Zu beachten ist außerdem die Höchstüberlassungsdauer. Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen, sofern kein Tarifvertrag etwas anderes regelt.
Wichtig für die Praxis: Die Erlaubnis muss vorliegen, bevor Sie mit der Überlassung beginnen. Eine nachträgliche Absicherung ist seit der AÜG-Reform 2017 nicht mehr möglich. Wer ohne gültige Erlaubnis überlässt, riskiert, dass der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam wird und ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entsteht.
Wann Sie keine Erlaubnis brauchen
Nicht jede Überlassung von Personal ist erlaubnispflichtig. Das Gesetz sieht einige eng umrissene Ausnahmen vor, die sogenannte Erlaubnisfreiheit.
- Gelegentliche Überlassung, wenn ein Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wurde
- Überlassung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwendbar sind
- Bestimmte Konzernkonstellationen nach dem Konzernprivileg
Für die meisten Gründer einer Zeitarbeitsfirma sind diese Ausnahmen nicht einschlägig. Wer gewerbsmäßig Personal überlässt, also die Überlassung zum Geschäftsmodell macht, braucht die Erlaubnis in jedem Fall. Dabei ist unerheblich, ob die Arbeitnehmerüberlassung Haupt- oder Nebenzweck des Unternehmens ist.
Eine wichtige Einschränkung betrifft das Baugewerbe. Die Verleih-Erlaubnis erstreckt sich nicht auf den Verleih ins Bauhauptgewerbe für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Wer in diesem Bereich überlassen will, muss die besonderen Regeln des Baugewerbes beachten.
Was passiert, wenn Sie ohne Erlaubnis überlassen?
Die Erlaubnispflicht ist kein Formalismus. Wer ohne gültige Erlaubnis überlässt, riskiert massive rechtliche und wirtschaftliche Folgen. Das gilt selbst dann, wenn der Verleiher alle übrigen Vorschriften des AÜG einhält.
Fingiertes Arbeitsverhältnis zum Entleiher. Fehlt die Erlaubnis, ist der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 AÜG unwirksam. Nach § 10 Abs. 1 AÜG gilt dann kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher als zustande gekommen. Der Kunde wird also unfreiwillig zum Arbeitgeber Ihres Mitarbeiters.
Verlust der Kundenbeziehung. Wegen dieses aufgedrängten Arbeitsverhältnisses beendet der Entleiher in der Regel die Zusammenarbeit mit dem Verleiher. Der wirtschaftliche Schaden trifft damit unmittelbar Ihr Geschäftsmodell.
Untersagung durch die Behörde. Die Erlaubnisbehörde kann den weiteren Verleih im Wege des Verwaltungszwangs nach § 6 AÜG untersagen.
Verlust der Zuverlässigkeit. Wer unerlaubt überlassen hat, gilt gewerberechtlich regelmäßig als unzuverlässig. Eine später beantragte Erlaubnis kann deshalb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG versagt werden. Ein einmaliger Verstoß kann damit den regulären Markteintritt dauerhaft blockieren.
Strafrechtliche Folgen. Da der Entleiher kraft Gesetzes Arbeitgeber wird, drohen bei zu niedrig abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen strafrechtliche Konsequenzen nach § 266a StGB.
Wie bekommt man die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?
Der Weg zur Erlaubnis folgt einem festen Ablauf. Die folgenden Schritte bilden das Verfahren von der Vorbereitung bis zur Erteilung ab.
- Zuständige Behörde ermitteln. Zuständig ist nicht das lokale Arbeitsamt, sondern die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit. Je nach Unternehmenssitz ist das Kiel, Nürnberg oder Düsseldorf.
- Antragsformular herunterladen. Das offizielle Formular für den Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
- Unterlagen zusammenstellen. Alle geforderten Nachweise vollständig vorbereiten, siehe Checkliste unten. Teilweise müssen Dokumente höchstpersönlich beantragt werden, was Vorlauf braucht.
- Antrag einreichen. Die Einreichung erfolgt online über den Upload-Service der Bundesagentur für Arbeit oder postalisch.
- Gebühr zahlen. Für den Erstantrag fallen 377 Euro an.
- Prüfung abwarten. Die Behörde prüft Zuverlässigkeit, Liquidität und die eingereichten Vertragsmuster. Bei vollständigen Unterlagen erfolgt die Erteilung häufig innerhalb weniger Wochen.
Welche Unterlagen benötige ich für den Antrag?
Zum ausgefüllten Antragsformular gehört eine Reihe von Nachweisen. Diese Checkliste fasst die üblicherweise geforderten Unterlagen zusammen.
- Ausgefülltes Antragsformular auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
- Führungszeugnis (Belegart 0) für die Geschäftsführung, höchstpersönlich zu beantragen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, insbesondere Krankenkassen und Berufsgenossenschaft
- Handelsregisterauszug und Gesellschaftsvertrag, sofern zutreffend
- Nachweis ausreichender Liquidität, etwa aktuelle Kontoauszüge, BWA oder Bankbestätigung
- Muster eines Leiharbeitsvertrags nach § 11 AÜG
- Muster eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags nach § 12 AÜG
Die Nachweise zur Liquidität sind der Punkt, den Erstantragsteller am häufigsten unterschätzen. Sie müssen belegen, dass Sie Gehälter, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten auch dann zahlen können, wenn ein Entleiher ausfällt oder ein Auftrag kurzfristig endet.
Voraussetzungen: Zuverlässigkeit und Liquidität
Die Bundesagentur für Arbeit prüft jeden Antrag anhand fester Kriterien. Zwei Prüfsteine stehen im Mittelpunkt.
Persönliche Zuverlässigkeit. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei einer GmbH gilt das für alle Geschäftsführer. Einschlägige Vorstrafen führen zur Ablehnung, etwa Verstöße gegen das AÜG, Steuerhinterziehung, Betrug oder Urkundenfälschung. Auch eine laufende Insolvenz oder eine frühere Gewerbeuntersagung schließt die Erteilung aus.
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie müssen nachweisen, dass Ihr Betrieb finanziell tragfähig ist und die laufenden Verpflichtungen gegenüber den Leiharbeitnehmern und den Sozialversicherungsträgern dauerhaft erfüllen kann.
Wie die Bundesagentur für Arbeit diese Kriterien im Einzelnen auslegt, ergibt sich aus ihren Fachlichen Weisungen zum AÜG. Diese werden regelmäßig aktualisiert, die aktuelle Fassung gilt mit Stand ab dem 1. Juli 2026.
Kosten der AÜG-Erlaubnis im Überblick
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung, die für die Zeitarbeit seit dem 1. Oktober 2021 gilt. Sie fallen nicht nur einmalig an, sondern begleiten den gesamten Weg von der ersten Erlaubnis bis zur unbefristeten Erteilung.
| Vorgang | Gebühr |
|---|---|
| Erstantrag | 377 € |
| Betriebsprüfung vor erster Verlängerung | 1.316 € |
| Erster Verlängerungsantrag | 2.060 € |
| Zweiter Verlängerungsantrag | 218 € |
| Antrag auf unbefristete Erlaubnis | 2.060 € |
Die Zahlen zeigen: Der oft genannte Erstantragspreis ist nur ein kleiner Teil der Gesamtkosten über die ersten Jahre. Wer die Verlängerungs- und Prüfgebühren nicht einplant, unterschätzt die tatsächliche Kostenlast der ersten drei Jahre deutlich. Rechtsstand der Gebühren: August 2026.
Ablauf, Dauer und Befristung
Die Erlaubnis wird zunächst befristet für ein Jahr erteilt. Eine Verlängerung können Sie spätestens drei Monate vor Ablauf beantragen. Hat Ihr Unternehmen drei Jahre in Folge erlaubt Arbeitnehmerüberlassung betrieben, können Sie eine unbefristete Erlaubnis beantragen.
Zur Bearbeitungsdauer gibt es keine gesetzlich garantierte Frist. Bei vollständig vorbereiteten Verfahren erfolgt die Erteilung häufig innerhalb weniger Wochen nach Antragseingang. Unvollständige Unterlagen, unklare Unternehmensstrukturen oder eine nicht belastbare Liquiditätsdarstellung führen dagegen regelmäßig zu Rückfragen, Verzögerungen oder Ablehnungen.
Häufige Fehler, die den Antrag verzögern
Die meisten Probleme entstehen nicht durch das Formular selbst, sondern durch die Nachweise drumherum. Diese Punkte kosten in der Praxis am häufigsten Zeit.
- Liquiditätsnachweis zu schwach oder nicht belastbar aufbereitet
- Führungszeugnis oder Gewerbezentralregisterauszug zu spät beantragt, weil die Bearbeitung dauert
- Vertragsmuster nach § 11 und § 12 AÜG fehlen oder sind fehlerhaft
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern unvollständig
- Unklare Gesellschafts- oder Beteiligungsstrukturen, die Rückfragen auslösen
Wer diese Unterlagen vollständig und sauber vorbereitet einreicht, verkürzt die Bearbeitungszeit erheblich.
Ist die Arbeitnehmerüberlassung zustimmungspflichtig?
Zwei Dinge sind hier zu trennen: die Kennzeichnung im Vertrag und die Beteiligung des Betriebsrats beim Entleiher.
Die Überlassung muss im Arbeitsvertrag als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet sein. Verleiher und Entleiher müssen sie zudem in ihrem Überlassungsvertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen. Fehlt diese Kennzeichnung, gilt die Überlassung als unerlaubt, mit denselben Rechtsfolgen wie bei einer fehlenden Erlaubnis.
Auf Seiten des Entleihers ist der Betriebsrat zu beteiligen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz zu beteiligen. Ausgelöst wird dieses Mitbestimmungsrecht durch die tatsächliche Eingliederung in den Einsatzbetrieb, nicht bereits durch die Aufnahme in einen Kandidatenpool.
Für Sie als Verleiher ist wichtig zu wissen: Der Betriebsrat des Entleihers kann seiner Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen, etwa wenn die Einstellung gegen ein Gesetz verstößt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Entleiher-Betriebsrat die Zustimmung verweigern kann, wenn Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Verzögerungen beim Einsatzstart können also nicht nur beim Verleiher, sondern auch aus der Mitbestimmung beim Kundenbetrieb entstehen. Dieser Punkt liegt zwar in der Sphäre des Entleihers, sollte aber bei der Einsatzplanung mitgedacht werden.
Womit Sie jetzt starten
Beginnen Sie früh mit den Unterlagen, die Vorlauf brauchen, insbesondere Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug. Bereiten Sie die Liquiditätsdarstellung so auf, dass sie auch den Ausfall eines Entleihers standhält, denn hier scheitern die meisten Erstanträge. Und planen Sie die Gebühren über die ersten drei Jahre ein, nicht nur den Erstantrag. Sobald die Erlaubnis vorliegt, beginnt die eigentliche Arbeit: die Akquise neuer Kundenbetriebe.
Häufige Fragen zur AÜG-Erlaubnis (FAQ)
Wo beantrage ich die AÜG-Erlaubnis?
Bei der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit. Je nach Unternehmenssitz ist das Kiel, Nürnberg oder Düsseldorf. Die Einreichung erfolgt online über den Upload-Service oder per Post.
Was kostet die AÜG-Erlaubnis?
Der Erstantrag kostet 377 Euro. Für spätere Verlängerungen und die zugehörigen Betriebsprüfungen fallen weitere Gebühren an, etwa 1.316 Euro für die Prüfung vor der ersten Verlängerung und 2.060 Euro für den ersten Verlängerungsantrag.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Eine feste Frist gibt es nicht. Bei vollständigen Unterlagen erfolgt die Erteilung häufig innerhalb weniger Wochen. Fehlende Nachweise oder eine schwache Liquiditätsdarstellung verzögern das Verfahren.
Wie lange gilt die Erlaubnis?
Zunächst ein Jahr. Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Arbeitnehmerüberlassung kann eine unbefristete Erlaubnis beantragt werden. Die Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen.
Welche Unterlagen brauche ich?
Unter anderem das Antragsformular, ein Führungszeugnis, einen Gewerbezentralregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt und Sozialversicherungsträgern, einen Liquiditätsnachweis sowie Vertragsmuster nach § 11 und § 12 AÜG.
Warum wird ein Antrag abgelehnt?
Die häufigsten Gründe sind fehlende Zuverlässigkeit, etwa einschlägige Vorstrafen oder eine laufende Insolvenz, sowie eine nicht ausreichend belegte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.