Der GVP-Tarifvertrag 2026 gilt seit dem 1. Januar 2026 und ersetzt die BAP– und iGZ-Tarife. Er bringt drei gestaffelte Entgelttabellen, einen Erfahrungszuschlag und getrennte Übergangsregeln.
Personaldienstleister stehen 2026 vor der ersten großen Tarifumstellung seit Jahren. Der GVP-Tarifvertrag 2026 löst die beiden bisher parallel geltenden BAP- und iGZ-Tarifsysteme ab und ersetzt sie durch ein einheitliches Regelwerk. Für Ihren Betrieb heißt das: Entgeltgruppen prüfen, Lohnabrechnung umstellen, Arbeitsverträge anpassen und je nach früherer Tarifbindung unterschiedliche Übergangsregelungen abbilden. Wo Systeme nur teilweise mitgezogen werden, entstehen schnell Fehler bei Löhnen und Nachweisen. Dieser Artikel liefert die aktuellen Entgelttabellen, die Zuschlagsregelungen, die Sonderzahlungen und einen Überblick, was in ATS, Lohnabrechnung und Arbeitsverträgen umzustellen ist. Rechtsstand ist Juli 2026, alle Zahlen stammen aus dem offiziellen GVP-Basistarifwerk (Stand Januar 2026).
Was der GVP-Tarifvertrag 2026 ändert
Der Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) ist seit 2022 Gesamtrechtsnachfolger des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ). Mit dem 1. Januar 2026 ist die Zusammenführung tariflich vollzogen. An die Stelle der beiden alten Tarifwerke tritt ein einheitliches Regelwerk zwischen GVP und den DGB-Mitgliedsgewerkschaften.
Der neue GVP-Tarifvertrag 2026 besteht aus drei Tarifverträgen:
- Manteltarifvertrag (MTV): Regelt Arbeitszeit, Zuschläge, Urlaub, Ausschlussfristen und Kündigung.
- Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV): Legt die Eingruppierung in Entgeltgruppen fest.
- Entgelttarifvertrag (ETV): Enthält die konkreten Stundensätze und den Erfahrungszuschlag.
Ergänzt werden sie durch Branchenzuschlagstarifverträge für bestimmte Einsatzbranchen, die in ihrer bestehenden Systematik fortgelten. Alle drei Tarifverträge gelten bundesweit und fachlich für tarifgebundene Mitgliedsunternehmen des GVP. Sie können frühestens zum 31. Dezember 2029 gekündigt werden.
Ausnahme für Konzernkonstellationen
Nach § 1.2 MTV DGB/GVP gilt der Tarifvertrag ausdrücklich nicht für Zeitarbeitsunternehmen, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn drei Bedingungen zusammentreffen: Das Zeitarbeitsunternehmen übernimmt in nennenswertem Umfang zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer, diese werden auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz eingesetzt, und dadurch werden wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der Betroffenen umgangen.
Diese Anti-Tarifflucht-Klausel existiert seit 2010 und wurde ins neue Tarifwerk übernommen. Für Personaldienstleister ohne Konzernbindung spielt sie keine Rolle, sollte bei der Umstellung aber geprüft werden.
Entgelttabellen 2026 und 2027 im Überblick
Der GVP-Tarifvertrag 2026 sieht drei gestaffelte Entgeltstufen vor: seit 1. Januar 2026, ab 1. September 2026 und ab 1. April 2027. Jede Stufe enthält einen Grundstundensatz, ab September 2026 ausgewiesen mit den beiden Erfahrungszuschlägen.
Entgelttabelle ab 1. Januar 2026 (gültig bis 31. August 2026):
| Entgeltgruppe | Stundensatz |
|---|---|
| 1 | 14,96 € |
| 2a | 15,29 € |
| 2b | 15,69 € |
| 3 | 16,69 € |
| 4 | 17,65 € |
| 5 | 19,78 € |
| 6 | 21,97 € |
| 7 | 25,56 € |
| 8 | 27,36 € |
| 9 | 28,70 € |
Entgelttabelle ab 1. September 2026 (gültig bis 31. März 2027):
| Entgeltgruppe | Stundensatz | 1,5 % nach 9 Monaten | 3,0 % nach 12 Monaten |
|---|---|---|---|
| 1 | 15,33 € | 15,56 € | 15,79 € |
| 2a | 15,67 € | 15,91 € | 16,14 € |
| 2b | 16,08 € | 16,32 € | 16,56 € |
| 3 | 17,11 € | 17,37 € | 17,62 € |
| 4 | 18,09 € | 18,36 € | 18,63 € |
| 5 | 20,27 € | 20,57 € | 20,88 € |
| 6 | 22,52 € | 22,86 € | 23,20 € |
| 7 | 26,20 € | 26,59 € | 26,99 € |
| 8 | 28,04 € | 28,46 € | 28,88 € |
| 9 | 29,42 € | 29,86 € | 30,30 € |
Entgelttabelle ab 1. April 2027:
| Entgeltgruppe | Stundensatz | 1,5 % nach 9 Monaten | 3,0 % nach 12 Monaten |
|---|---|---|---|
| 1 | 15,87 € | 16,11 € | 16,35 € |
| 2a | 16,22 € | 16,46 € | 16,71 € |
| 2b | 16,64 € | 16,89 € | 17,14 € |
| 3 | 17,71 € | 17,98 € | 18,24 € |
| 4 | 18,72 € | 19,00 € | 19,28 € |
| 5 | 20,98 € | 21,29 € | 21,61 € |
| 6 | 23,31 € | 23,66 € | 24,01 € |
| 7 | 27,12 € | 27,53 € | 27,93 € |
| 8 | 29,02 € | 29,46 € | 29,89 € |
| 9 | 30,45 € | 30,91 € | 31,36 € |
Quelle: GVP-Basistarifwerk, Stand Januar 2026.
Erfahrungszuschlag: Wann er greift und wie er berechnet wird
Der Erfahrungszuschlag ist eine der zentralen Neuerungen. Er wird gezahlt, wenn ein Zeitarbeitnehmer ununterbrochen bei demselben Kunden eingesetzt ist, und setzt ein Arbeitsverhältnis voraus, das mindestens zwölf Monate ununterbrochen besteht.
Die konkrete Höhe:
- 1,5 Prozent auf den Stundensatz nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kunden.
- 3,0 Prozent auf den Stundensatz nach Ablauf von 12 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kunden.
Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (etwa Elternzeit oder Pflegezeit), zählen nicht mit. Für Eltern- und Pflegezeit werden bis zu zwölf Monate pro Ruhenstatbestand auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.
Für die Lohnabrechnung entscheidend: Der Erfahrungszuschlag muss auf Basis von zwei getrennten Fristen berechnet werden, der Betriebszugehörigkeit im Personaldienstleistungsunternehmen und der ununterbrochenen Einsatzdauer beim jeweiligen Kunden. Erfasst die Software nur eine der beiden Fristen, entstehen Fehler bei der Auszahlung. Eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten setzt die Frist zurück.
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld 2026 mit Mitgliedervorteil
Der Manteltarifvertrag sieht Urlaubs- und Weihnachtsgeld gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit vor. Zusätzlich gibt es einen Mitgliedervorteil für Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten Mitglied einer DGB-Gewerkschaft sind.
Standard-Sonderzahlungen 2026:
| Betriebszugehörigkeit | Urlaubsgeld | Weihnachtsgeld |
|---|---|---|
| nach dem 6. Monat | 229,48 € | 235,22 € |
| im 2. und 3. Jahr | 344,22 € | 352,83 € |
| ab dem 4. Jahr | 458,95 € | 470,42 € |
Zusätzlicher Mitgliedervorteil (nur für DGB-Gewerkschaftsmitglieder):
| Betriebszugehörigkeit | Urlaubsgeld | Weihnachtsgeld |
|---|---|---|
| nach dem 6. Monat | 286,85 € | 294,02 € |
| im 2. und 3. Jahr | 401,59 € | 411,63 € |
| ab dem 4. Jahr | 573,70 € | 588,04 € |
Der Mitgliedervorteil wird zusätzlich zur Standard-Sonderzahlung gezahlt. Ein Zeitarbeitnehmer im 4. Jahr mit DGB-Mitgliedschaft erhält also 1.032,65 € Urlaubsgeld und 1.058,46 € Weihnachtsgeld.
Der administrative Kern: Die Prüfung der Gewerkschaftsmitgliedschaft ist an die Stichtage 30. Juni und 30. November gebunden und erfordert eine schriftliche Mitgliedsbescheinigung. Der Antrag muss vom Arbeitnehmer in Textform gestellt werden, und die Bescheinigung darf zum Stichtag nicht älter als sechs Wochen sein. Das setzt einen sauberen Antragsprozess, ein Nachweisverfahren und eine datenschutzkonforme Verarbeitung der Mitgliedsbescheinigungen nach DS-GVO voraus.
Zuschläge, Mehrarbeit und Arbeitszeit
Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt nach § 3.1 MTV 151,67 Stunden, das entspricht durchschnittlich 35 Wochenstunden. In begründeten Einzelfällen ist eine Verlängerung bis 40 Wochenstunden (173,34 Std./Monat) möglich, wenn der Einsatzbetrieb eine entsprechend längere Arbeitszeit vorsieht.
Mehrarbeitszuschläge fallen nach § 6.1 MTV an, wenn die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit um mehr als 15 Prozent überschritten wird.
Ergänzt wird die Regelung durch das Arbeitszeitkonto nach § 4 MTV. Zeitguthaben bis 150 Stunden können ohne Insolvenzsicherung geführt werden. Höhere Guthaben erfordern eine Insolvenzsicherung mit Nachweis. Das Konto ist nach 12 Monaten auszugleichen, mit einer Toleranzfrist von weiteren drei Monaten.
Branchenzuschläge nach Einsatzbranche
Zusätzlich zum GVP-Grundtarif gelten in vielen Einsatzbranchen Branchenzuschlagstarifverträge, die die Lücke zwischen Leiharbeits-Tarif und Entleihbetrieb-Tarif schließen. Sie sind seit 2012 in Kraft und wurden nach der AÜG-Reform 2017 angepasst.
Die Zuschläge sind nach Einsatzdauer gestaffelt und branchenabhängig unterschiedlich hoch. Beispiele nach den Auswertungen des WSI-Tarifarchivs:
- Metall- und Elektroindustrie: 15 bis 65 Prozent, gestaffelt ab 1. Woche und dann ab 4., 6., 8., 10. und 16. Monat Einsatz.
- Chemische Industrie: 4 bis 67 Prozent.
- Kunststoff verarbeitende Industrie: 3 bis 38 Prozent.
- Textil- und Bekleidungsindustrie: 5 bis 27 Prozent.
- Druckindustrie, Papier, Holz und weitere: mit branchenspezifischen Zuschlagshöhen.
Für die Lohnabrechnung heißt das: Neben dem Grundtarif nach GVP muss pro Zeitarbeitnehmer der Branchenzuschlag der jeweiligen Einsatzbranche mit korrekter Einsatzdauer-Staffelung berechnet werden. Bei Kundenwechseln zwischen Branchen ändert sich die Zuschlagslogik. Eine saubere Verknüpfung von Einsatzkunde, Einsatzbranche und Zuschlagstabelle im ATS und in der Lohnabrechnung erspart hier Nacharbeit.
Übergangsregelungen: BAP und iGZ getrennt behandeln
Der GVP-Tarifvertrag 2026 unterscheidet konsequent zwischen Ex-BAP-Mitgliedern und Ex-iGZ-Mitgliedern. Für Ihren Betrieb ist das der wichtigste operative Punkt, weil beide Gruppen unterschiedliche Fristen haben und teilweise abweichende Regeln fortgelten.
Ex-iGZ-Mitglieder: Übergang bis 31. Dezember 2029
Für ordentliche GVP-Mitglieder, die zum Stichtag 31. Dezember 2025 an die iGZ-Tarifverträge gebunden waren, gelten Übergangsregelungen bis Ende 2029:
- Variable Arbeitszeit je nach Anzahl der Arbeitstage im Monat kann bis 31. Dezember 2029 weitergeführt werden (140 Stunden bei 20 Arbeitstagen bis 161 Stunden bei 23 Arbeitstagen).
- Mehrarbeitszuschlag gilt bei Überschreitung von 160, 168, 176 oder 184 Stunden je nach Monatsstruktur.
- Einsatzbezogene Zulage statt Erfahrungszuschlag bis 30. Juni 2027: 0,20 Euro für EG 1 bis 4, 0,35 Euro für EG 5 bis 9 nach 9 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassung.
Ex-BAP-Mitglieder: Übergang bis 31. Dezember 2027
Für ordentliche GVP-Mitglieder, die zum Stichtag 31. Dezember 2025 an die BAP-Tarifverträge gebunden waren, gelten kürzere Übergangsregelungen. Der zentrale Punkt: Arbeitsverträge können abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auch ohne sachlichen Grund befristet werden. Innerhalb dieser Zeitspanne kann das Arbeitsverhältnis bis zu viermal verlängert werden.
Wenn Ihr Unternehmen sowohl frühere BAP- als auch frühere iGZ-Mitglieder im Bestand hat, müssen Sie in Personalverwaltung und Lohnabrechnung zwei parallele Regime fahren. Die Ex-iGZ-Regeln laufen bis Ende 2029, die Ex-BAP-Regeln bis Ende 2027. Ein Verwechseln der Regime führt zu falschen Löhnen und zu potenziellen Nachforderungen.
Was Personaldienstleister jetzt umstellen müssen
Die Tarifänderung berührt die gesamte Prozesskette vom Vertragsabschluss bis zur Lohnabrechnung. Die folgende Checkliste bildet die typischen Umstellungspunkte ab.
Arbeitsverträge und Anschreiben
- Verweise auf BAP- und iGZ-Tarifverträge in bestehenden Musterverträgen gegen Verweise auf DGB/GVP-Tarifverträge austauschen.
- Für Ex-BAP- und Ex-iGZ-Bestand jeweils separate Vertragsmuster mit den korrekten Übergangsregelungen bereithalten.
- Prüfen, ob Musterverträge auf die neuen Entgeltgruppen-Bezeichnungen verweisen und nicht auf alte.
Lohnabrechnungssystem
- Neue Entgelttabellen ab 1. September 2026 und 1. April 2027 einpflegen, jeweils mit den drei Stufen.
- Erfahrungszuschlag automatisch anhand von zwei Fristen berechnen (Betriebszugehörigkeit und ununterbrochene Einsatzdauer bei demselben Kunden).
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt konfigurieren.
- Mitgliedervorteil als separate Position mit Nachweis-Anforderung einrichten.
- Für Ex-iGZ-Bestand: Einsatzbezogene Zulage nach 9 Monaten bis 30. Juni 2027 als eigene Position.
- Branchenzuschläge pro Einsatzbranche mit korrekter Einsatzdauer-Staffelung berechnen.
ATS und Disposition
- Erfahrungszuschlag-Fristen im ATS als Warnung hinterlegen, damit der 9- und 12-Monats-Punkt sichtbar wird, bevor er unbemerkt greift.
- Kundenwechsel-Historie dokumentieren, da eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten den Erfahrungszuschlag zurücksetzt.
- Übergangsregime pro Zeitarbeitnehmer markieren (Ex-BAP oder Ex-iGZ).
- Einsatzbranche pro Kundeneinsatz pflegen, weil daran die Branchenzuschläge hängen.
HR-Prozesse
- Antragsprozess für den Mitgliedervorteil mit den zwei jährlichen Stichtagen 30. Juni und 30. November aufsetzen.
- Antragsformulare, Nachweisverfahren und datenschutzkonforme Verarbeitung der Mitgliedsbescheinigungen (DS-GVO) sicherstellen.
- Mitarbeiter informieren, dass DGB-Gewerkschaftsmitglieder den Mitgliedervorteil beantragen können.
Auszahlungslogik
- Sicherstellen, dass Auszahlungen aus dem Arbeitszeitkonto stets ohne Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen erfolgen (nach § 4.7 MTV).
- Prüfen, ob die Ausschlussfristen nach § 13 MTV (drei Monate) korrekt an Mitarbeiter kommuniziert werden.
Diese Checkliste ist ein Startpunkt für die Umstellung, kein Vollständigkeitsanspruch.
Kündigungsfristen und Ausschlussfristen
Der Manteltarifvertrag regelt in § 2 die Kündigungsfristen. Wie die einzelnen Stufen greifen und worauf bei der Vertragsgestaltung zu achten ist, zeigt der Beitrag zu Kündigungsfristen in der Zeitarbeit. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 623 BGB). Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 623 BGB).
Wichtiger im Alltag ist oft die Ausschlussfrist nach § 13 MTV. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit mindestens in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Wird der Anspruch abgelehnt, ist er innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich geltend zu machen. Das gilt für beide Seiten, auch für Rückforderungen des Personaldienstleisters, etwa von Weihnachtsgeld bei Ausscheiden vor dem 31. März des Folgejahres.
Wo Sie jetzt anfangen sollten
Wenn Sie zum 1. Januar 2026 formell auf den GVP-Tarifvertrag umgestellt haben, ist die Arbeit nicht erledigt. Die nächste Entgeltstufe am 1. September 2026 steht unmittelbar bevor, die dritte folgt am 1. April 2027. Wer die Umstellung als reines Software-Update behandelt, übersieht die tieferliegenden Änderungen bei Erfahrungszuschlag, Mitgliedervorteil und den zwei parallel laufenden Übergangsregimen.
Am größten ist das Risiko in den Übergangsregelungen. Ein Betrieb mit Bestand aus beiden alten Tarifsystemen muss zwei Regime parallel abbilden, mit Kennzeichnung pro Mitarbeiter, welche Regel gilt. Mit Excel-Listen ist das kaum sauber zu halten; es gehört in eine strukturierte Konfiguration von ATS und Lohnabrechnung.
Häufige Fragen zum GVP-Tarifvertrag 2026 (FAQ)
Ab wann gilt der GVP-Tarifvertrag 2026?
Der GVP-Tarifvertrag 2026 gilt seit dem 1. Januar 2026. Er umfasst Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister und den DGB-Mitgliedsgewerkschaften. Frühestens gekündigt werden kann er zum 31. Dezember 2029.
Was ersetzt der GVP-Tarifvertrag 2026?
Er ersetzt die bisherigen Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifverträge, die die DGB-Gewerkschaften zuvor mit dem BAP und mit dem iGZ separat abgeschlossen hatten. Für Personaldienstleister gibt es damit erstmals ein einheitliches Tariffundament.
Wie hoch ist der Tariflohn ab September 2026?
Der Tariflohn richtet sich nach der Entgeltgruppe. Ab 1. September 2026 liegt der Stundensatz in Entgeltgruppe 1 bei 15,33 Euro, in Entgeltgruppe 9 bei 29,42 Euro. Mit Erfahrungszuschlag nach 12 Monaten steigt er in Entgeltgruppe 1 auf 15,79 Euro und in Entgeltgruppe 9 auf 30,30 Euro.
Was ist der Erfahrungszuschlag im GVP-Tarifvertrag 2026?
Der Erfahrungszuschlag beträgt 1,5 Prozent nach 9 Kalendermonaten und 3,0 Prozent nach 12 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kunden. Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis, das mindestens 12 Monate ununterbrochen besteht.
Wer bekommt den Mitgliedervorteil bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
Den Mitgliedervorteil erhalten Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten Mitglied einer tarifschließenden DGB-Gewerkschaft sind. Der Anspruch muss durch eine Mitgliedsbescheinigung zu den Stichtagen 30. Juni und 30. November nachgewiesen werden und ist zusätzlich zur Standard-Sonderzahlung zu zahlen.
Wie hoch sind die Branchenzuschläge in der Zeitarbeit?
Branchenzuschläge sind branchenabhängig und nach Einsatzdauer gestaffelt. In der Metall- und Elektroindustrie reichen sie von 15 bis 65 Prozent, in der chemischen Industrie von 4 bis 67 Prozent. Andere Branchen wie Kunststoff, Textil, Druck, Papier und Holz haben eigene Zuschlagshöhen. Sie werden zusätzlich zum Grundtarif gezahlt. Wie sich die Staffelung je Branche zusammensetzt, zeigt der Leitfaden zu Branchenzuschlägen in der Zeitarbeit.
Wie lange gelten die Übergangsregelungen?
Für GVP-Mitglieder, die zum 31. Dezember 2025 an die iGZ-Tarifverträge gebunden waren, gelten Übergangsregelungen bis 31. Dezember 2029. Für ehemalige BAP-Mitglieder gelten kürzere Übergangsregelungen bis 31. Dezember 2027.
Wo finde ich das GVP-Tarifwerk als PDF?
Das offizielle GVP-Basistarifwerk mit allen drei Tarifverträgen, den Entgelttabellen und den Übergangsregelungen ist auf der Website des GVP verfügbar.